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Befangenheit

Unbefangen ist, wer eine objektive, unvoreingenommene und unparteiliche Entscheidung treffen kann. Wer – obwohl befangen – Amtshandlungen vornimmt, macht sich disziplinär strafbar oder hat mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Beachten Sie dazu folgende Verhaltensregeln:
- Setzen Sie Objektivität, Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit immer an erste Stelle!
- Achten Sie bei Ihrer dienstlichen Tätigkeit (beruflich und außerberuflich) vorausschauend auf eine mögliche Befangenheit!
- Richten Sie Ihr Handeln so aus, dass es zu keiner Vermengung von beruflichen und sonstigen Aktivitäten kommen kann!
- Halten Sie gesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten genau ein!
- Könnte (auch nur der Anschein von) Befangenheit vorliegen, melden Sie dies unverzüglich Ihrer Führungskraft! Führen Sie bei Gefahr im Verzug nur die notwendigen und unaufschiebbaren Amtshandlungen durch und sorgen Sie unverzüglich für Ihre Vertretung!
Informieren Sie sich über Fälle von Befangenheit.
Fälle von Befangenheit
Nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sind Sie befangen:
- in Sachen, an denen beispielsweise Sie selbst, Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte, Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner, eine mit Ihnen in Lebensgemeinschaft befindliche Person, Ihre Verwandten oder Verschwägerten beteiligt sind;
- in Sachen Ihrer Wahleltern oder Wahlkinder, Pflegeeltern oder Pflegekinder, Ihres Mündels oder Ihrer Pflegebefohlenen;
- in Sachen, in denen Sie als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter bestellt waren oder sind;
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, Ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- im Berufungsverfahren, wenn Sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.