Seite 32 von 53

Befangenheit

Foto
Treffen Sie stets objektive, unvoreingenommene und unparteiliche Entscheidungen

Unbefangen ist, wer eine objektive, unvoreingenommene und unparteiliche Entscheidung treffen kann. Wer – obwohl befangen – Amtshandlungen vornimmt, macht sich disziplinär strafbar oder hat mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Beachten Sie dazu folgende Verhaltensregeln:

Informieren Sie sich über Fälle von Befangenheit.

Fälle von Befangenheit

Nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sind Sie befangen: