Nebenbeschäftigung

Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die außerhalb des Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Darunter fallen alle unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten genauso wie die Ausübung bezahlter oder ehrenamtlicher Funktionen in Gesellschaften oder Vereinen.
Nicht nur erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen sind in der Regel zu melden. Auch eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts (zum Beispiel einer GmbH oder Aktiengesellschaft) ist zu melden. Die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Organ eines gemeinnützigen Vereins ist meist nicht meldepflichtig. Dennoch kann die Übernahme einer solchen Funktion Befangenheit auslösen, wenn sich die dienstliche Tätigkeit auf die Gesellschaft oder den Verein bezieht oder beziehen könnte. Üben Sie daher eine solche Nebenbeschäftigung nicht aus.
Die Unterlassung einer vorgeschriebenen Meldung und das Ausüben einer verbotenen Nebenbeschäftigung sind bei Beamtinnen und Beamten disziplinär strafbar, bei Vertragsbediensteten ist mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Informieren Sie sich über die kritischen Berührungspunkte und die rechtlich einwandfreie Vorgangsweise.
Wo liegen die kritischen Berührungspunkte?
Kritische Berührungspunkte bei der Hauptbeschäftigung liegen etwa in den Bereichen Auftragsvergabe und Förderung, Vertragsabschluss, Leistungskontrolle, Vertragsüberwachung, behördliche Aufgaben (Genehmigungsverfahren, Aufsicht und Kontrolle).
Amtssachverständige können beispielsweise nicht gleichzeitig als Planverfasserinnen beziehungsweise Planverfasser oder Vermittlerinnen beziehungsweise Vermittler von Unternehmen im eigenen Tätigkeitsbereich auftreten.
Bei Nebenbeschäftigungen liegen kritische Berührungspunkte in einer (Kapital-)Beteiligung an oder in der Mitarbeit (zum Beispiel als Vortragende oder Vortragender, als Beraterin oder Berater oder als Gutachterin oder Gutachter) bei Unternehmen, zu denen ein dienstlicher Kontakt besteht.
Die Tätigkeit von nahen Angehörigen bei (Vertrags-)Unternehmen stellt zwar keine Nebenbeschäftigung dar, kann aber einen Interessenkonflikt und damit Befangenheit auslösen.
Rechtlich einwandfreie Vorgangsweise
Nebenbeschäftigungen, die
- die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindern oder
- die Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder
- sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden,
dürfen von öffentlich Bediensteten nicht ausgeübt werden.
Dadurch soll verhindert werden, dass diese Bediensteten aufgrund einer Nebenbeschäftigung in Situationen kommen, in denen sie nicht mehr unparteilich entscheiden können.