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Zulässiges Sponsoring

Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben darf nicht von Sponsoring abhängig sein. Dadurch sollen die Unabhängigkeit und die Unbeeinflussbarkeit des öffentlichen Dienstes gewährleistet werden.

Die Abgrenzung des (zulässigen) Sponsorings von der (verbotenen) Geschenkannahme bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Die Interessen der Sponsorin oder des Sponsors müssen mit den Zielen des öffentlichen Dienstes vereinbar sein. Sponsoring scheidet von vornherein aus, wenn auch nur der Anschein der Beeinflussbarkeit entstehen könnte.

Mögliche Beispiele für Sponsoring

Beachten Sie Folgendes beim Sponsoring

Glossarbegriff: Sponsoring

ist die Zuwendung von Geld oder geldwerten Leistungen (Sachmittel, Dienstleistungen oder Know-how) durch eine Sponsorin oder einen Sponsor (eine juristische oder natürliche Person), die oder der in der Regel neben der Förderung der öffentlichen Aufgabe beziehungsweise der öffentlichen Einrichtung (der ideellen Komponente) auch gerechtfertigte wirtschaftliche Interessen verfolgt. Der Sponsorin oder dem Sponsor kommt es nämlich unter anderem darauf an, für ihre oder seine Leistung einen Image- und Ansehensgewinn sowie Präsenz in der Öffentlichkeit (Werbeeffekt) zu erlangen.