Zulässiges Sponsoring
Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben darf nicht von Sponsoring abhängig sein. Dadurch sollen die Unabhängigkeit und die Unbeeinflussbarkeit des öffentlichen Dienstes gewährleistet werden.
Die Abgrenzung des (zulässigen) Sponsorings von der (verbotenen) Geschenkannahme bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Die Interessen der Sponsorin oder des Sponsors müssen mit den Zielen des öffentlichen Dienstes vereinbar sein. Sponsoring scheidet von vornherein aus, wenn auch nur der Anschein der Beeinflussbarkeit entstehen könnte.
Mögliche Beispiele für Sponsoring
- Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
- Veranstaltungen und Messen
- Veranstaltungen zur Bewerbung des Wirtschaftsstandortes
- Veranstaltungen im Rahmen der Sport-, Kunst- und Kultur- sowie Bildungsverwaltung
- Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins
- Zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Lehrlings- und Gesundheitsförderung
- Zuwendungen an Büchereien als Ergänzung des Medienangebots
- Übernahme der Kosten von Anschauungsmaterial und Fachinformationen
Beachten Sie Folgendes beim Sponsoring
- Sponsoring erfordert einen Vertragsabschluss und die Berücksichtigung zahlreicher Rechtsmaterien (zum Beispiel Strafrecht, Dienstrecht, Zivilrecht, Vergaberecht, Wettbewerbs- und Beihilfenrecht, Steuerrecht). Der gesamte Vorgang ist daher ordnungsgemäß aktenmäßig zu dokumentieren und so transparent zu machen.
- Bei Auswahl unter mehreren Sponsoring-Partnerinnen und -Partnern ist auf die Wahrung von Wettbewerb und Chancengleichheit zu achten.
- Öffentliche Aufgaben sind grundsätzlich durch öffentliche Mittel zu finanzieren. Sponsoring kommt daher nur ausnahmsweise und ergänzend in Betracht.
Glossarbegriff: Sponsoring
ist die Zuwendung von Geld oder geldwerten Leistungen (Sachmittel, Dienstleistungen oder Know-how) durch eine Sponsorin oder einen Sponsor (eine juristische oder natürliche Person), die oder der in der Regel neben der Förderung der öffentlichen Aufgabe beziehungsweise der öffentlichen Einrichtung (der ideellen Komponente) auch gerechtfertigte wirtschaftliche Interessen verfolgt. Der Sponsorin oder dem Sponsor kommt es nämlich unter anderem darauf an, für ihre oder seine Leistung einen Image- und Ansehensgewinn sowie Präsenz in der Öffentlichkeit (Werbeeffekt) zu erlangen.