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Fallbeispiel: Sponsoring?

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Alexander und Herr Mahler

Herr Mahler, ein Kaffeemaschinen-Hersteller, hat um einen Termin bei Alexander gebeten. Er möchte sein Fabrikgelände erweitern und das Fabrikgebäude mit einem Anbau versehen. Dies wird ausführlich bei einem persönlichen Gespräch in Alexanders Büro erörtert. Alexander teilt Herrn Mahler mit, dass eine Genehmigung erst nach gründlicher Prüfung der Unterlagen möglich ist.

Dieser drängt aber auf eine rasche Entscheidung und bietet im Gegenzug an, mehrere Kaffeemaschinen seiner Firma sowie den Jahresbedarf an Kaffee für die mit dem Verfahren befassten Abteilungen zu sponsern.

So reagiert Alexander richtig: Er lehnt das Angebot ab, da sonst der Eindruck entsteht, dass das Handeln des öffentlichen Dienstes durch Sponsoring beeinflusst wird.

Die Interessen der Sponsorin oder des Sponsors müssen mit den Zielen des öffentlichen Dienstes vereinbar sein. Sponsoring scheidet von vornherein aus, wenn auch nur der Anschein der Beeinflussbarkeit entstehen könnte.

Sponsoring darf ausschließlich der Gebietskörperschaft oder dem Gemeindeverband, für die oder den die oder der Bedienstete tätig wird, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zukommen. Sponsoring darf nicht im Austausch gegen ein Amtsgeschäft oder im Hinblick auf eine Beeinflussung der Amtsführung vereinbart werden. Im Bereich der Hoheitsverwaltung bedarf es für die Verknüpfung von Sponsoring mit einem Amtsgeschäft einer (ausdrücklichen) gesetzlichen Grundlage.

Im Fallbeispiel könnte es sich um die Annahme eines ungebührlichen Vorteils für ein Amtsgeschäft und daher um ein Bestechungsdelikt handeln.