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Ablehnen von Vorteilen und Geschenken

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Vorsicht bei Geschenken und sonstigen Vorteilen

Geschenke sind Angelegenheiten unter Freundinnen und Freunden oder Verwandten. Eine strikte Trennung zwischen privaten und dienstlichen Belangen gewährleistet die Freiheit der Entscheidungsfindung. Geschenke durchbrechen diese Trennung, da man sich dadurch befangen macht!

Achten Sie darauf, ob die Geschenkgeberin oder der Geschenkgeber Sie beeinflussen oder ein günstiges Klima herbeiführen möchte. Schützen Sie stets das Vertrauen der Allgemeinheit in die gesetzmäßige, zuverlässige und sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben.

Grundsätzlich dürfen keine Geschenke oder sonstigen Vorteile, die mit der amtlichen Stellung oder Amtsführung in Zusammenhang stehen, angenommen oder gefordert werden. Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Wertes sind nach der sogenannten 3-K-Regel („Kugelschreiber, Kalender und Kleinigkeiten“) vom Verbot der Geschenkannahme ausgenommen.

Prüfen Sie bereits im Vorfeld einer Veranstaltung, ob an Ihrer Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, beispielsweise aufgrund von Repräsentationspflichten.

Bei der Annahme unzulässiger Geschenke oder sonstiger Vorteile drohen öffentlich Bediensteten dienst- und/oder strafrechtliche Konsequenzen.

Wegen Vorteilsannahme gerichtlich strafbar ist,

wer als Amtsträgerin beziehungsweise Amtsträger für die pflichtgemäße Vornahme (Unterlassung) eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder andere fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt.

Strafbar ist auch, wer mit dem Vorsatz, sich in der Tätigkeit als Amtsträgerin beziehungsweise Amtsträger beeinflussen zu lassen, einen Vorteil für sich oder andere fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt.

Nicht ungebührlich sind gesetzlich erlaubte Vorteile, Einladungen zu Veranstaltungen im amtlich oder sachlich gerechtfertigten Interesse, Vorteile für gemeinnützige Zwecke ohne Einfluss der Amtsträgerin beziehungsweise des Amtsträgers auf deren Verwendung und orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, außer bei gewerbsmäßiger Annahme.

Bei pflichtwidriger Vornahme oder Unterlassung des Amtsgeschäftes sind Amtsträgerinnen beziehungsweise Amtsträger – auch bei geringwertigen Vorteilen – wegen Bestechlichkeit zu bestrafen. Je höher der Wert des Vorteils, umso höher ist die Strafdrohung. Geschenkgeberinnen beziehungsweise Geschenkgeber machen sich der Bestechung, Vorteilszuwendung oder Vorteilszuwendung zur Beeinflussung schuldig.

Was genau sind Geschenke oder ungebührliche Vorteile?

Unter einem Geschenk oder sonstigen Vorteil versteht man alles, was jemanden in irgendeiner Form materiell wie auch immateriell besserstellt.

Beispiele dafür können sein: ein Sachgeschenk, Trinkgeld, ein Gutschein, eine Urlaubsreise, eine Essenseinladung, Eintrittskarten, erhebliche, das übliche Maß übersteigende Rabatte, das Angebot der Erbringung einer Dienstleistung, ein Jobangebot, das Anbieten einer Nebenbeschäftigung, die Unterstützung bei einem Bewerbungsansuchen, die kostenlose Überlassung eines Fahrzeuges oder einer Unterkunft und vieles mehr.

Da keine absolute Wertgrenze in den Dienstrechten festgelegt wurde, kommt es nicht unbedingt auf den in Geld ausgedrückten Wert eines Geschenks oder sonstigen Vorteils an.

Empfehlungen

Denken Sie stets daran, dass die Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen grundsätzlich verboten ist. Das Gesetz regelt aber Fälle, in denen Vorteile ausnahmsweise an- beziehungsweise im Falle von Ehrengeschenken entgegengenommen werden dürfen.

Die Beurteilung, ob ein geringer Wert und Orts- oder Landesüblichkeit vorliegen, hat stets im Einzelfall zu erfolgen. Bei Erfüllung dieser beiden Kriterien wird daher die Annahme kleiner Aufmerksamkeiten, zum Beispiel in Form von Kuchen, Kaffee, einem Kalender, einer Bonbonniere oder Blumen, in der Regel zulässig sein. (Trink-)Geld oder Gutscheine sind nie orts- oder landesüblich.

Marktübliche Rabatte und Vergünstigungen, die grundsätzlich allen Kundinnen und Kunden offenstehen (zum Beispiel ab einer bestimmten Umsatzmenge im Jahr) oder aufgrund von Vereinbarungen mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber oder der Personalvertretung/dem Betriebsrat angeboten werden, sind in der Regel unbedenklich.