Das Strafrecht

Gerät man mit den Dienstrechtsgesetzen in Widerspruch, steigt auch das Risiko, mit dem Strafgesetzbuch in
Konflikt zu kommen.
Nehmen Sie bei einem möglichen Korruptionstatbestand eine Rechtsberatung in Anspruch und seien Sie offen
gegenüber der Dienststellenleitung.
Wenn Sie bereits in eine strafbare Handlung verwickelt waren, aber zur Aufklärung dieser und weiterer Taten anderer Personen beitragen wollen, kommt für Sie möglicherweise die Kronzeugenregelung in Frage.
Straftatbestände
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und Korruptionsdelikte sind vor allem:
- Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB)
- Bestechlichkeit (§ 304 StGB)
- Vorteilsannahme (§ 305 StGB)
- Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB)
- Bestechung (§ 307 StGB)
- Vorteilszuwendung (§ 307a StGB)
- Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB)
- Verbotene Intervention (§ 308 StGB)
- Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB)
- Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB)
- Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt (§ 311 StGB)
Bei strafbaren Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung erhöht sich die Strafe, zum Beispiel bei:
- Veruntreuung (§ 133 StGB)
- Erpressung (§ 144 StGB)
- Betrug (§ 146 StGB)
- Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a StGB)
- Untreue (§ 153 StGB)
- Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB)
- Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB)
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB)
- Urkundenfälschung (§ 223 StGB)
Sie können diese Bestimmungen im RIS – Rechtsinformationssystem der Republik Österreich nachlesen.
Kronzeugenregelung
Seit 1. Jänner 2017 gilt für eine Reihe von Straftaten, darunter auch Korruptions- und Wirtschaftsdelikte, eine neue „Kronzeugenregelung“, auf deren Anwendung grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht.
Kronzeugen sind selbst in eine Straftat verwickelt, wollen aber zur Aufklärung dieser und/oder weiterer Taten beitragen. Sie müssen rechtzeitig - solange sie noch nicht als Beschuldigte vernommen wurden - freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantreten und ein reumütiges Geständnis ablegen. Durch ihr Wissen über neue Tatsachen oder Beweise müssen sie die Aufklärung über die eigene Tat hinaus umfassend fördern oder dabei helfen, weitere Beteiligte auszuforschen.
Wenn eine Bestrafung nicht notwendig erscheint, um den Kronzeugen von weiteren Straftaten abzuhalten, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einzustellen. Der Kronzeuge muss aber auch Geldleistungen an den Staat oder gemeinnützige Leistungen erbringen beziehungsweise eine Probezeit einhalten.
Quelle: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Handbuch zur Kronzeugenregelung, www.justiz.gv.at.