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Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblowing)

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Strafverfolgungsbehörden sind auf Hinweise angewiesen

In der Mehrheit der Fälle sind alle an Korruption beteiligten Personen strafbar (Beispiel: Bestechlichkeit/Bestechung). Man spricht auch von einem „opferlosen Verbrechen“, dessen Schäden meist die Allgemeinheit zu tragen hat. Derartige Handlungen bleiben daher oft unentdeckt.

Strafverfolgungsbehörden sind ebenso wie Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Aufklärung und Verfolgung von korruptem Handeln oftmals auf Hinweise von (nicht beteiligten) Personen angewiesen, die Korruption unmittelbar selbst beobachtet haben. Whistleblowing bezeichnet die Meldung von bisher nicht bekannt gewordenem strafbaren Verhalten. Gesellschaftlich wird dieses Aufdecken oft unterschiedlich bewertet. Daher bedarf es aus rechtsstaatlichem Interesse eines Schutzes von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern.

Dabei wird zwischen technischem und rechtlichem Schutz unterschieden.

Rechtlicher Schutz

Die meisten Dienstrechtsgesetze (Bundes-, Länder- und Gemeindedienstrechte) schützen hinweisgebende öffentlich Bedienstete ausdrücklich vor Benachteiligung durch die Dienstgeberin beziehungsweise den Dienstgeber. Voraussetzung ist meist, dass der begründete Verdacht einer Korruptionsstraftat im guten Glauben an die Dienstgeberin oder den Dienstgeber oder an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gemeldet wird.

Technischer Schutz

Gemäß Staatsanwaltschaftsgesetz besteht bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ein internetbasiertes System für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber. Über diese Plattform können Hinweise auf Korruptions- und Wirtschaftsdelikte auch anonym abgegeben werden. Dabei wird technisch sichergestellt, dass die Identität der hinweisgebenden Person nicht zurückverfolgt werden kann. Auch die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) verfügt über ein solches anonymes System für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber. Bei der Einrichtung derartiger Systeme in Unternehmen sind datenschutz- und arbeitsverfassungsrechtliche Vorschriften zu beachten.

Glossarbegriff: Whistleblowing

englisch: to blow the whistle – auf Fehlverhalten hinweisen, Missstände aufdecken.