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Meldestellen und Hinweisgeberinnen- beziehungsweise Hinweisgeberschutz
Die Hinweisgeberin beziehungsweise der Hinweisgeber muss zum Zeitpunkt der Hinweisgebung auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihr beziehungsweise ihm verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihr beziehungsweise ihm gegebenen Hinweise wahr sind und in den jeweils zur Anwendung kommenden gesetzlichen Geltungsbereich fallen.